1 Gesundheitsdirektion Zürich, Dezember 2017, Neuerungen für Ärztinnen und Ärzte mit Berufsausübungsbewilligung, sowie Leitfaden der Gesundheitsdirektion Zürich für die Berufsausübung als Ärztin oder Arzt im Kanton Zürich, Version Oktober 2018, Ziff. 2.1.3.
2 Schreiben des Kantonsarztes an betroffene Ärztinnen und Ärzte, 2018.
3 Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich, Sitzung vom 31. Oktober 2018, 1024. Interpellation (Abschaffung der eingeschränkten Berufsausübungsbewilligung für Ärztinnen und Ärzte im Ruhestand).
4 Grete W. Ein Rezepturverbot für Ärztinnen und Ärzte im Ruhestand. Schweiz Ärzteztg. 2018;99(38):1295.Brühlmann W. Seniorenbewilligung ohne Not und ohne stichhaltige Begründung. Schweiz Ärzteztg. 2018;99(40):1363. Bieler G. Berufsausübungsbewilligung. Schweiz Ärzteztg. 2018;99(40):1363.
5 Art. 37 Einschränkung der Bewilligung und Auflagen: «Der Kanton kann vorsehen, dass die Bewilligung zur privatwirtschaftlichen Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung mit bestimmten Einschränkungen fachlicher, zeitlicher und räumlicher Art oder mit Auflagen verbunden wird, soweit sie sich aus Erlassen des Bundes ergeben oder dies für die Sicherung einer qualitativ hochstehenden und zuverlässigen medizinischen Versorgung erforderlich ist.»
6 Beispiele: Zurich: «Die versicherten Personen sind für die Folgen ihres Verhaltens im privaten Leben versichert, insbesondere in ihrer Eigenschaft als […] n) nebenberufliche Tätigkeit bis maximal CHF 6000 Bruttojahresertrag […]» (AVB Privathaftpflichtversicherung Ziff 604 lit. n). Bei der Allianz liegt die entsprechende Grenze für nebenberufliche Tätigkeiten bei einem jährlichen Bruttoumsatz von CHF 10 000 (AB Kombi-Haushaltversicherung 2016 Ziff. 3.6). Die AXA schliesst hingegen nebenberufliche Arzttätigkeiten aus der Privathaftpflichtdeckung aus (Ziff. 6.22. AVB Versiche-
rungsdeckung TOP).
7 Interpellationsantwort Regierungsrat des Kantons Zürich, 31. Oktober 2018, S. 4.
8 Botschaft MedBG, BBl 2005, S. 230.
9 Botschaft MedBG, BBl 2005, S. 228f.
10 Sprumont D, Guinchard J-M, Schorno D. Ch. 6, Exercice de la profession et formation continue, in: Ayer A, Kieser U, et al. (Hrsg.). Kommentar Medizinalberufegesetz, Basel 2009, N. 44 zu Art. 40, S. 395.
11 «Die Fortbildungspflicht orientiert sich an den Vorgaben der zuständigen Fachgesellschaft sowie des Schweizerischen Instituts für ärztliche Weiter- und Fortbildung, die auch Unterbrüche der ärztlichen Tätigkeit berücksichtigen.»
12 Regierungsrat Zürich, 31. Oktober 2018, a.a.O., S. 4f.
13 Art. 46 Abs. 1 Betäubungsmittelkontrollverordnung, BetmKV.
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