Anordnungsmodell: Der Fahrplan kann eingehalten werden

Briefe / Mitteilungen
Ausgabe
2022/07
DOI:
https://doi.org/10.4414/saez.2022.20555
Schweiz Ärzteztg. 2022;103(07):212

Publiziert am 15.02.2022

Anordnungsmodell: Der Fahrplan kann eingehalten werden

Im oben genannten Beitrag spricht sich die Autorschaft für die Verschiebung des Anordnungsmodells aus. Wir sind überzeugt, dass am Einführungstermin 1. Juli 2022 festgehalten werden kann und muss. Die grosse Zahl der Fragen wurde geklärt. Die wenigen offenen Punkte sind auf gutem Weg. Die Psy-Verbände gehen die Umsetzung aktiv an, was klar im Interesse der Patientinnen und Patienten liegt. Eine Diskussion um den Zeitpunkt des Inkrafttretens bindet unnötig Ressourcen, vielmehr ist mit gebündelter Kraft an der Einführung zu arbeiten. Dies ist der politische Wille, der auch an der Anhörung der Gesundheitskommission im Oktober 2021 nochmals unterstrichen und im Ständerat am 6. Dezember 2021 bestätigt wurde.
Die Autorschaft warnt vor einer unkontrollierten Mengenausweitung und behauptet, das Behandlungsangebot sei in den Städten bereits ausreichend, allerdings ohne Angabe einer Datengrundlage. Fachleute wissen, wie schwierig es selbst in Städten ist, Therapieplätze zu finden, die über die OKP finanziert werden. Bezüglich der befürchteten Mengenausweitung ist festzuhalten, dass die Kantone mit der angenommenen Motion 20.3914 das Instrument der Zulassungssteuerung in die Hand bekommen.
Zur ebenfalls geäusserten Sorge, der Fachkräftemangel in psychiatrischen Institutionen werde sich weiter verschärfen, ist anzu­mer­ken, dass die Anstellungsbedingungen für Psychologinnen und Psychologen in Kliniken endlich durchgängig verbessert werden ­müssen. Psychologinnen und Psychologen übernehmen bereits während der psychotherapeutischen Weiterbildung in Kliniken Fallführungen und Notfalldienste sowie nach Erlangung der Fachtitel Leitungsfunktionen. Bisher haben Psychologinnen und Psychologen zu meist schlechteren Anstellungsbedingungen die Aufgaben der fehlenden ärztlichen Fachpersonen übernommen.
Weiter wiederholt die Autorschaft ihre Zweifel an der Qualifikation der psychologischen ­Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten. Hierzu gilt es Folgendes festzuhalten: Die postgraduale psychotherapeutische Weiterbildung dauert 4–6 Jahre und ist vom Umfang her mit der Weiterbildung in Psychiatrie und Psychotherapie vergleichbar. Die klinische Praxis umfasst insgesamt drei Jahre, wovon mindestens ein Jahr in einer SIWF-zertifizierten Institution der Kategorien A oder B zu absolvieren ist. Ausserdem wird bereits im Psychologiestudium eine fundierte Wissensbasis zu Diagnostik und Behandlung von psychischen Störungen des ganzen Spektrums gelegt. Das Psychologiestudium bereitet zielführend und effizient auf die Weiterbildung und die Berufstätigkeit als Psychotherapeut/in vor. Die Behauptung der Autorschaft, die Qualifikation der psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sei ungenügend, ist angesichts der Inhalte der Aus- und Weiterbildung sowie der Kompetenzen von psychologischen Psychotherapeutinnen und -therapeuten in Kliniken offensichtlich verfehlt.
Schliesslich äussert die Autorschaft Bedenken mit Verweis auf die Kosten des Anordnungsmodells. Es ist erwiesen, dass psychische Erkrankungen mit hohen sozialen Kosten (z.B. durch Frühberentungen) einhergehen und zu häufig nicht früh genug behandelt werden. Dies, obwohl die Wirksamkeit psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung nachweislich sehr hoch ist. Durch das Anordnungsmodell werden deshalb in keiner Weise unnötige Kosten generiert. Im Gegenteil können Versorgungsengpässe gemildert und hohe Folgekosten verhindert werden.

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