Deontologie und Markt mit Verschmutzungsrechten

Briefe / Mitteilungen
Ausgabe
2021/2930
DOI:
https://doi.org/10.4414/saez.2021.20004
Schweiz Ärzteztg. 2021;102(2930):959

Publiziert am 20.07.2021

Deontologie und Markt mit ­Verschmutzungsrechten

Der Markt mit Luftverschmutzungsrechten [1] ist unvereinbar mit dem Menschenrecht auf Leben und Gesundheit. Denn die Wissenschaft beweist die Evidenz: Leben und Gesundheit hängen ab von Luft. Wer sie verschmutzt, verwandelt sie in ungesunde Materie und verantwortet daraus entstehende Schäden an Leib und Leben.
Die ärztliche Standesordnung verpflichtet die Nachfolger des Hippokrates, menschliches ­Leben zu schützen und Gesundheit zu bewahren (Art. 2). Ihr höchstes Gebot aber besteht darin, sich gegenläufigen Anordnungen oder Gesetzen zu widersetzen [2]. Niemand kann sich seiner biologischen Bedingung entziehen, saubere Luft zu atmen; wird er Opfer von Luftverschmutzern, so gehört der Arzt an seine Seite gegen die Übeltäter und die sie schützende Institution und Politik.
Ich begrüsse die Besinnung der FMH auf ihre Deontologie mit dem Anspruch, deren Grundwerte in das Gesundheitswesen zu tragen [3].
Das CO2-Gesetz der Schweiz und deren Inte-gration in den europäischen Markt mit Verschmutzungsrechten ist unvereinbar mit der ärztlichen Deontologie. Demgemäss erwarte ich von den Ärztinnen und Ärzten sowie ­ihren Organisationen, dass sie sich einsetzen gegen die Ungeheuerlichkeit [4] eines solchen Marktes.