Das Wichtigste in Kürze
• Das Bundesgericht (BGE) musste über den Fall eines Arztes entscheiden, der einer gesunden Patientin Pentobarbital verschrieben hatte. Für die Genfer Justiz unterliegt dieses Produkt sowohl dem Bundesgesetz über die Betäubungsmittel (BetmG) als auch dem Heilmittelgesetz (HMG). Das BGE schloss die Anwendung des HMG aus und wies den Fall zur Prüfung unter dem Gesichtspunkt des BetmG an die Genfer Justiz zurück.
• Das Urteil eröffnet interessante Diskussionsfelder, lässt aber die meisten Fragen offen. Es lässt vermuten, dass Pentobarbital die Definition eines Arzneimittels nach dem HMG nicht erfüllt, da es keine Krankheit heilt.
• Das BGE kritisiert nicht die unverbindlichen Texte medizinischer Fachkreise, die den selbst gewählten Suizid von gesunden und urteilsfähigen Personen ausschliessen, auch wenn es festhält, dass es kein gesundheitspolizeiliches Interesse an der Verhinderung dieser Art von Suizid gibt.
• Es deutet auch an, dass die Ärzteschaft den Patientinnen und Patienten helfen kann, indem sie ihnen jedes beliebige Produkt zur Verfügung stellt, solange es sich nicht um ein Betäubungsmittel handelt.
• Das Urteil ist wegen seiner positiven praktischen Folgen zu begrüssen. Eine ärztliche Fachperson, die einer urteilsfähigen Person mit Sterbewunsch uneigennützige Hilfe leistet, darf nicht strafrechtlich bestraft werden. Dasselbe sollte auch nach dem BetmG gelten.