Für die Erstellung von Tonaufnahmen können Gutachterinnen und Gutachter wie bis anhin ein eigenes, jedoch digitales Tonaufnahmegerät verwenden. Die Tonaufnahmen müssen in diesem Fall über das Webportal (
https://iva.ivsk.ch) an die IV-Stelle übermittelt und eingereicht werden. Weiterhin können Tonaufnahmen mit dem Smartphone mithilfe der Mobile-App «IV-Tonaufnahmen» erstellt und bei der IV-Stelle eingereicht werden. Andere Übermittlungskanäle (z. B. CD per Post) werden nicht akzeptiert. Nach Einreichung der Tonaufnahme an die IV-Stelle wird diese von der IV-Stelle gespeichert und archiviert. «Nach dem Einreichen ist die Aufnahme noch für 90 Tage verfügbar» [4]. Diese Zeit dient dazu, um das Gutachten zu erstellen oder Rückfragen der IV-Stelle zu beantworten. Nach dieser Frist von 90 Tagen kann die Tonaufnahme durch die Gutachterin oder den Gutachter weder abgehört noch heruntergeladen und lediglich im Rahmen eines Akteneinsichtsgesuchs in einem Einspracheverfahren der versicherten Person zugänglich gemacht werden [5].