Vor allem aber bestehen mitunter Spannungen: zwischen den Wertvorstellungen der Jugendlichen, die sich auf ihre Autonomie berufen, und der Eltern, die für die Erziehung verantwortlich sind und die Kosten tragen; zwischen dem Willen des Kindes und dem Verständnis der Eltern oder des medizinischen Fachpersonals von seinem Wohl; zwischen dem Anliegen der Eltern, über gesundheitsrelevante Angelegenheiten ihres Kindes informiert zu sein und der Schweigepflicht der Ärztin. So komplex sich ihre Feststellung erweist: Die Urteilsfähigkeit bleibt entscheidend – mit dieser erlangen Kinder und Jugendliche das alleinige Entscheidungsrecht. Und entgegen unserer Intuition: Das Recht kennt keine Abstufungen der Urteilsfähigkeit. Kinder und Jugendliche sind nicht mehr oder weniger urteilsfähig, sondern entweder sind sie es in Bezug auf die in Frage stehende Entscheidung, oder sie sind es nicht. Mit der Urteilsfähigkeit vollzieht sich also die Grenze zwischen Autonomie und Fürsorge. Idealerweise aber beziehen auch urteilsfähige Kinder und Jugendliche ihre Eltern mit ein. Umgekehrt ist es nicht nur ein Ideal, sondern auch eine (rechtliche) Verpflichtung, auch ein nicht urteilsfähiges Kind anzuhören und in den Entscheidungsprozess miteinzubeziehen. Weitere Informationen unter
www.samw.ch/de/Ethik/Themen-A-bis-Z/Beurteilung-der-Urteilsfaehigkeit.html